Feuerwehr aus Leidenschaft

Statuten

1. Name und Sitz   

Art. 1 Unter dem Namen Feuerwehrverein Herdern Lanzenneunforn (FVHL) besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne des Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches ZGB mit Sitz in Herdern (Adresse des Präsidenten). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


2. Zweck

Art. 2 Der FVHL ist das Bindeglied zwischen ehemaligen und aktiven Feuerwehrleuten. Er bezweckt die Pflege der Kameradschaft und Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeiten. Der Verein veranstaltet Anlässe rund um das Feuerwehrwesen sowie Zusammenkünfte geselliger Art. Der Verein kann auch an Tätigkeiten teilnehmen, die der Kultur oder dem sportlichen Geist dienen.


3. Mitgliedschaft

Art. 3     Mitgliederarten

Der Verein setzt sich zusammen aus:

                        - Aktivmitglieder

                        - Passivmitglieder

                        - Ehrenmitgliedern

                        - Gönnern

a) Aktivmitglieder

Als Einzelmitglied können alle ehemaligen und aktiven Feuerwehrmitglieder der FW der Gemeinde Herdern und auch sonstige Personen, die der Feuerwehr wohlgesinnt sind und die Statuten des FVHL anerkennen, aufgenommen werden. Sie können sich schriftlich oder mündlich beim Vorstand bewerben. Den Entscheid über die Aufnahme fällt die GV. Der Aktivbeitrag pro Jahr wird von der GV festgelegt.

b) Passivmitglied kann werden, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 3a erfüllt und den jährlichen Beitrag leistet, sich jedoch an den vom Verein organisierten Veranstaltungen und Ausflügen nicht beteiligen will. Der Mitgliederbeitrag richtet sich nach dem Aktivmitglieder Beitrag.

c) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden dem Vorstand vorgeschlagen und von der GV gewählt.

d) Gönner

Natürliche und juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen wollen, können als Gönner beitreten. Der minimale Gönnerbeitrag wird von der GV festgelegt. Gönner werden zur GV eingeladen, sind jedoch ohne Stimmrecht.


 Art. 4     Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Anmeldung an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme.

Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten und anerkennt die damit verbundenen Pflichten stillschweigend.

Art. 5     Austritt

Der Austritt aus dem FVHL erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Mit dem Austritt erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem FVHL.

Art. 6     Ausschluss

Mitglieder, welche die Interessen des FVHL verletzen oder den Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch die GV ausgeschlossen werden.


4. Pflichten der Mitglieder

Art. 7     Pflichten

Die Mitglieder verpflichten sich, den festgesetzten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Sie sind gehalten, die GV zu besuchen. Sie verpflichten sich zudem nach Möglichkeit, an den Anlässen und Tätigkeiten mitzuarbeiten. Sie haben ganz allgemein die Interessen des FVHL zu wahren.

Art. 8      Jahresbeitrag

Die Jahresbeiträge werden von der GV bestimmt und können durch diese geändert werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


5. Organisation

Art. 9     Organe

Die Organe des FVHL sind:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren


Art. 10 Einberufung der Generalversammlung

Die GV ist das oberste Organ des FVHL. Sie wird vom Vorstand einberufen und findet im ersten Quartal jeden Jahres statt. Der Termin für die jeweils nächste GV wird jährlich an der GV festgelegt. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 1 Monat vor der GV bei den Mitgliedern eintreffen.

Eine ausserordentliche GV kann auf Begehren von 1/3 der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes einberufen werden.


Art. 11  Wahlen und Abstimmungen

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr. Abstimmungen werden offen geführt. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.


Art. 12  Mitglieder des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich:

- Präsident

- Kassier

- Aktuar

Der Vorstand kann weitere Funktionen vorschlagen.

Er wird an der ordentlichen GV für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Zwei Mitglieder des Vorstandes zeichnen gemeinsam rechtsverbindlich.

 

Art. 13  Aufgaben des Vorstandes

Der Präsident oder Vizepräsident leitet die Vorstandssitzung und GV.

Der Kassier ist für die finanziellen Belange des Vereins zuständig. Das Vereinsvermögen wird von Ihm treuhänderisch verwaltet.

Der Aktuar erledigt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins und führt Protokoll und das Mitgliederverzeichnis.

Als Rechnungsrevisoren amten 2 Mitglieder des Vereins, welche von der GV für 2 Jahre gewählt werden. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV schriftlichen Bericht.


6. Finanzielles

Art. 14  Mittel

Der Vorstand ist für die Mittel des FVHL verantwortlich. Kasse und Vermögen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die notwendigen Geldmittel zur Bestreitung der Auslagen werden beschafft durch:

- Mitgliederbeiträge

- Freiwillige Beiträge

- Schenkungen und Zuwendungen

- Eigenleistungen/Festanlässen

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 1500.- pro Jahr. Der von der GV festzulegende Jahresbeitrag ist bis zum 31. Mai des Jahres einzuzahlen.


Art. 15  Haftung

Für Verbindlichkeiten des FVHL haftet alleine das Vermögen des Vereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.  


7. Statutenrevision und Auflösung

Art. 16  Statutenrevision

Änderungen dieser Statuten können auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes von der GV beschlossen werden. Anträge auf Abänderung sind 14 Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Der Beschluss zur Revision der Statuten sowie die Genehmigung der geänderten Statutenbestimmungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.


Art. 17  Vereinsauflösung

Die Auflösung des FVHL erfolgt durch Beschluss einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV. Es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder erscheinen und es ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen und evtl. Inventar auf der Gemeinde Herdern deponiert. Erfolgt innerhalb von 5 Jahren keine Neugründung so geht das Vermögen an eine Gemeinnützigen Verein der Umgebung.


8. Schlussbestimmung

Art. 18 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom Freitag 20. Januar 2017 beraten und beschlossen.


Für die Generalversammlung:

Der Präsident:                               

Marc Zimmermann


Der Aktuar:

Severin Kreis